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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 03.06.2004
Aktenzeichen: 6 U 43/04
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 387 |
6 U 43/04
Beschluss
In dem Rechtsstreit
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Piekenbrock, den Richter am Oberlandesgericht Volkmer und den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Knöfler am 3. Juni 2004 beschlossen:
Tenor:
Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, und gibt dem Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen.
Gründe:
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, und der Senat muss nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung entscheiden (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die angefochtene Entscheidung beruht zwar auf der Rechtsverletzung, den Vortrag des Beklagten zu einer Vereinbarung über die Verrechnung von Architekten und Werkleistung (Bl. 28 f. d.A.) übergangen zu haben (s. u. Nr. 2), stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO analog).
1. Ohne Rechtsverletzung (§ 513 Abs. 1 Alt. 1 ZPO i. V. m. § 546 ZPO) hat das Landgericht angenommen, dass der Werkvertrag über die Lieferung und Montage eines Geländers für das Wohnhaus des Beklagten zwischen den Parteien zustande gekommen ist, da das zwischen dem Geschäftsführer L. und dem Beklagten vereinbarte Geschäft erkennbar für den Betrieb der Klägerin bestimmt war. Denn bei einem unternehmensbezogenen Geschäft geht der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, dass der Betriebsinhaber Vertragspartner werden soll, wenn Inhalt und Umstände des Rechtsgeschäfts die eindeutige Auslegung zulassen, dass ein bestimmtes Unternehmen berechtigt oder verpflichtet sein soll, was z. B. dann anzunehmen ist, wenn die Leistung vertraglich für den Betrieb des Unternehmens bestimmt war, wobei aus Gründen der Verkehrssicherheit nur dann der gesetzliche Auslegungsgrundsatz des Handelns im eigenen Namen eingreift, wenn "ernsthafte, nicht auszuräumende Zweifel an der Unternehmensbezogenheit eines Geschäfts" verbleiben (BGH NJW 1995, S. 43 bis 45).
Die Auslegung des vorgetragenen Sachverhalts durch das Landgericht, dass die Errichtung des Stahlgeländers allein für die Klägerin als Metall verarbeitenden Betrieb unternehmensspezifisch und daher das Geschäft für den Betrieb der Klägerin bestimmt war, ist nicht zu beanstanden.
a) Aus der Behauptung des Beklagten, dass bei Vertragsschluss Architektenleistungen bereits erbracht waren und hierfür die Lieferung des Geländers eine persönliche Gegenleistung des Geschäftsführers L. sein sollte (Bl. 119 d. A.), ergeben sich keine ernsthaften, nicht auszuräumenden Zweifel an der Unternehmensbezogenheit des Geschäfts. Denn der Umstand, dass der Geschäftsführer L. persönlich Architektenleistungen zu vergüten hat, rechtfertigt nicht die Annahme, dass er sich persönlich zur Errichtung eines Geländers einschließlich der damit verbundenen Haftung für eventuelle Nachbesserungs und Gewährleistungsrechte verpflichten wollte, wenn er gleichzeitig als Geschäftsführer für ein Metall verarbeitendes Unternehmen tätig ist, das auf die Erbringung solcher Leistungen spezialisiert ist. Die vom Beklagten eingewandte Verrechnungsabrede wird dadurch nicht gegenstandslos, da der Geschäftsführer einer GmbH auch zum wirksamen Abschluss einer solchen Abrede berechtigt ist (§35 Abs. 1, §§ 36, 37 Abs. 2 GmbHG). Es liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, dass sich der Geschäftsführer L. für den Fall, dass die Architektenleistung z. B. durch Verrechnung erfüllt ist, persönlich verpflichten wollte, für die Dauer der Gewährleistungsfrist persönlich aus dem Werkvertrag dafür zu haften, dass das Metallgeländer mangelfrei ist.
b) Solche Zweifel ergeben sich auch nicht aus der Rüge in der Berufungsbegründung (Bl. 120 d.A.), dass bereits in erster Instanz vorgetragen worden ist, dass J.H. L. nicht nur Geschäftsführer der Klägerin, sondern "zusätzlich Gesellschafter und Geschäftsführer der L. V.GmbH (und) zudem Kommanditist der L. Ingenieurbüro GmbH & Co." (Bl. 30 d. A.) ist. Denn die Erwägung in der Berufungsbegründung, der Geschäftsführer "L. hätte also auf unterschiedlichste Art und Weise die verabredete Lieferung und Montage des Geländers erbringen können durch sein Ingenieurbüro ... (oder durch die Klägerin) als seine Subunternehmerin etc." (Bl.120 f. d. A.), stellt sich als denkbare, aber nur theoretische Möglichkeit ohne tatsächlichen Anhaltspunkt für einen solchen Willen der Beteiligten dar und kann daher keine ernsthaften Zweifel an der naheliegendsten, oben ausgeführten Auslegung begründen.
2. Die Entscheidung des Landgerichts beruht zwar auf der Rechtsverletzung, den Vortrag des Beklagten zu einer Vereinbarung über die Verrechnung von Architekten und Werkleistung (Bl. 28 f. d. A.) übergangen zu haben. Denn das Landgericht hat insoweit nur ausgeführt, dass keine Gegenseitigkeit der Forderungen vorliege und daher eine Aufrechnungslage nicht gegeben sei. Durch den behaupteten Aufrechnungsvertrag wird aber die für eine einseitige Aufrechnung erforderliche Gegenseitigkeit der Forderungen entbehrlich (Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 387 Rdn. 19 f. m. w. N.).
Jedoch ist die angefochtene Entscheidung im Ergebnis richtig. Denn für die behauptete Verrechnungsabrede ist der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig, der weder in erster Instanz noch in der Berufungsbegründung Beweis hierfür angeboten, sondern sich auf den Vortrag beschränkt hat, dass die Klägerin "die Beweislast dafür (trägt), dass eine Verrechnungsabrede nicht getroffen wurde" (Bl. 59 d. A.) und dass die Klägerin die "Bedingungsfreiheit" des Zahlungsanspruchs zu beweisen hat (Bl. 121 d. A.).
Mit dem Einwand der Verrechnungsabrede hat sich der Beklagte aber nicht darauf berufen, dass der Werklohnanspruch für die Errichtung des Geländers von einer Bedingung abhängt, sondern darauf, dass der nach einem Einheitspreis zu berechnende Werklohnanspruch nicht durch Zahlung, sondern durch Verrechnung mit einem Architektenhonorar der G. R. u. T. M. GbR zu erfüllen ist. Der Sache nach handelt es sich also nicht um einen Einwand gegen das Entstehen des Werklohnanspruchs, der als qualifiziertes Bestreiten einer anspruchsbegründenden Voraussetzung anzusehen wäre, sondern um die rechtsbindende Einwendung, dass der entstandene Zahlungsanspruch nicht durch Zahlung, sondern durch Aufrechnungsvertrag zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin als deren Vertreter und dem Beklagten als Vertreter der R. und M. GbR zu tilgen ist, den nach allgemeinen Grundsätzen der Beklagte als derjenige darzulegen und zu beweisen hat, der sich auf ihn beruft (vgl. Baumgärtel-Strieder, Beweislast, 2. Aufl., BGB, § 387 Rdnr. 2).
Ende der Entscheidung
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